AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 01.01.2026)
Für Neuseenland Wohnmobile der Firma Autohaus Burkard GmbH, Am Niederholz 45, 04288 Leipzig
1. Preise
Es gelten die, bei Vertragsabschluss auf www.neuseenland-wohnmobile, veröffentlichten Preise nach Preisliste.
Die aktuellen Preise werden in der Reservierungsbestätigung/ im Mietvertrag schriftlich festgehalten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ist enthalten.
Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. Auch Straf- und Mautgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer, Mautgebühren und Parktickets eine Gebühr von 20 €/Mandat.
Es gilt ganzjährig eine Mindestmietdauer von 4 Tagen, welche nur in besonderem Grund und auf Anfrage reduziert werden kann.
2. Reservierung
Der Mieter erhält eine schriftliche Reservierungsbestätigung/Rechnung, damit werden 25 % des gesamten Bruttomietpreises fällig. Dieser ist sofort zu leisten. Mit Eingang der Zahlung, erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Neuseenland Wohnmobile an. Die Reservierung ist somit verbindlich und für Stornierungen folgen Kosten nach Punkt 6.
3. Vertrag
Der Vertrag kommt mit Zusage, z. B. per E-Mail, durch den Kunden zustande. Die Reservierungsbestätigung wird per Post, Telefax oder Email dem Kunden zugesandt. Der Mietvertrag wird am Tag der Abreise mit allen notwendigen Daten (Ausweis- und Führerscheinnummer müssen im Original vorliegen) gefüllt und zwischen den Vertragsparteien geschlossen. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte und/oder Pflichten aus dem Mietvertrag (insbesondere: Untervermietung) durch den Mieter auf dritte Personen, ist untersagt.
4. Zahlung
21 Tage vor Mietbeginn muss der Gesamtbetrag, abzüglich der geleisteten Anzahlung, bei Neuseenland Wohnmobile eingegangen sein. Er ist sofort fällig, wenn die Zeit zwischen Mietbeginn und Vertragsabschluss kleiner 21 Tage ist.
5. Kaution
Mit Mietbeginn, ist eine Kaution in Höhe von 500 € mit Kreditkarte zu hinterlegen (PIN Abfrage). Diese erhält der Kunde, insofern kein Anlass der Einbehaltung vorliegt, spätestens 21 Tage nach Mietende vollständig zurückerstattet. Gründe hierfür können z. B. festgestellte Mängel, Mietschulden, zu erwartende Bußgelder, Strafen, nicht gezahlte Mautgebühren oder sonstige Bemängelungen sein. Neuseenland Wohnmobile behält die Gesamtkaution in genannten Fällen ein, bis die Höhe des Schadens festgestellt wurde. Anschließend wird die Reservierung auf der Kreditkarte in Höhe der Differenz wieder freigegeben. Nach Freigabe der Kaution ist der Mieter jedoch nicht von der Haftung verdeckter oder zu einem späteren Zeitpunkt festgestellter und nachweislich durch ihn verursachte Mängel befreit.
Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
6. Stornierung
Tritt der Mieter innerhalb der nachfolgenden Fristen vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, fallen folgende Stornierungsgebühren an (Prozent vom Bruttomietpreis): Bei mindestens 60 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist die Stornierung kostenlos und der Mieter erhält seine etwaig geleistete Anzahlung zurück. 59 Tage vor Mietbeginn = 30 %; 21 Tage vor Mietbeginn = 50 %; 7 Tage vor Mietbeginn = 90 %; Es bedarf einer schriftlichen Mitteilung an Neuseenland Wohnmobile zur Stornierung eines bereits gebuchten Mietzeitraumes.
Aufgrund des erklärten Rücktritts besteht kein Anspruch auf eine Umbuchung oder einen Wertgutschein.
7. Schlüsselübergabe
Bei Übergabe des gemieteten Fahrzeuges, sind vom Mieter folgende Unterlagen Neuseenland Wohnmobile vorzulegen:
a. die Buchungsbestätigung
b. eine im Inland gültige Fahrerlaubnis aller angegeben Fahrer, sowie für ausländische Mieter einen Internationalen Führerschein (Pflicht: Fahrerlaubnis muss für Schaltgetriebe gelten)
c. einen noch mindestens 3 Monate gültigen Reisepass oder Personalausweis.
Fehlen unter Punkt a., b., c. genannte Unterlagen oder wurden falsche Angaben bei der Buchung (wie z.B. Gültigkeit Fahrerlaubnis, Personalausweis oder dem Reisepass) gemacht, kommt es nicht zu einer Schlüsselübergabe. Mögliche Ansprüche des Mieters bezüglich der Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Übergabe des Mietfahrzeuges erfolgt in den Geschäftsräumen von Neuseenland Wohnmobile (Am Niederholz 45, 04288 Leipzig), außer es ist Hol- & Bringservice (Umkreis von 25 km möglich) vereinbart. Die Kosten in Höhe von 50 € trägt der Mieter. Das für die Miete entrichtete Geld wird nicht erstattet, wenn der Mieter das Fahrzeug später holt oder früher zurückbringt als vereinbart. Die Angabe falscher Daten oder Vorlegen gefälschter Unterlagen bzw. Zahlungsarten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und bringt somit die volle Haftung für alle Schäden am Mietwagen und gegenüber Dritten mit sich. Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeuges an.
8. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges wird im Mietvertrag festgelegt und ist seitens Mieter einzuhalten. Bei einer gewünschten Verlängerung der Mietzeit während der Nutzung, bedarf es, 72 Stunden vor Mietende, eine Rücksprache und Bestätigung von Neuseenland Wohnmobile. Somit besteht kein generelles Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetzter Nutzung.
Eine nicht bekannte und vom Mieter zu verschuldende Überziehung der Mietzeit wird mit 50 € je angefangener Stunde in Rechnung gestellt. Wird durch die Überziehung der Mietzeit eine Anschlussmiete verhindert, so haftet der Mieter für den entstehenden Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.).
Das Fahrzeug ist in frisch gereinigtem und voll getanktem Zustand zurückzugeben (gefegt, gesaugt, und gewischt). Außerdem ist der Mieter dazu verpflichtet, die Toilette (falls vorhanden) vor Rückgabe zu entleeren. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so trägt der Mieter Sonderreinigungskosten in Höhe von 100,- € zusätzlich zu der Servicepauschale. Bei Nichtbetankung, hat der Mieter eine Servicepauschale in Höhe von 20 € exklusive Kraftstoffkosten zu tragen. Es benötigt eine umgehende Mitteilung an Neuseenland Wohnmobile, wenn Schäden durch den Mieter entstanden oder Gegenstände abhandengekommen sind. Weiterhin sind dem Vermieter Ordnungswidrigkeiten jeglicher Art, soweit bekannt, schriftlich anzuzeigen.
Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung der Instandsetzung durch die Vermieterin, innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis des Vermieters (Neuseenland Wohnmobile).
Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500€ von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen.
9. Führungsberechtigte
Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Das Mindestalter des Mieters bzw. des/der berechtigten Fahrer/-in muss 21 Jahre betragen und dieser muss mindestens 2 Jahre in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein. Für die Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen, haftet der Mieter in unbeschränkter Höhe. Überlässt der Mieter das Fahrzeug an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung als Gesamtschuldner unbeschränkt. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges.
10. Haustiere
Bei Mitnahme von Haustieren jeglicher Art, bedarf es einer Genehmigung vorab von Neuseenland Wohnmobile und einer Dokumentation im Mietvertrag. Für den zusätzlichen Reinigungsaufwand, welcher aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen erbracht wird (Ozonbehandlung, Tierhaarentfernung etc.), werden 70 € berechnet. Sollten Sie Ihr Haustier ohne Anmeldung mitnehmen, wird dem Mieter 100 € Schadensersatz belastet.
11. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke sowie Expeditionen – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. Z. B. Taxi- oder Shuttlefahrten oder Wohnungsumzüge. Dem Mieter ist es ebenfalls untersagt gefährliche Stoffe (explosiv, giftig, radioaktiv oder sonstige) zu befördern oder Zoll- oder sonstigen Straftaten zu begehen.
12. Nutzung im Ausland
Die Benutzung des Fahrzeuges ist innerhalb Europas und in Norwegen gestattet. Es gilt ein Verbot für Krisenländer, z. B. bürgerkriegsbedrohte Länder, Erdbebengebiete sowie Naturkatastrophen bedrohte oder betroffene Länder! Die ungefähr geplante Route des Mieters wird im Mietvertrag festgehalten.
13. Obhutspflicht
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Mietzeit mit Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendruckes, aktive Warnlampen im Fahrzeugdisplay, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Er ist ebenfalls verpflichtet die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges, sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter und verriegelter Gasflasche sowie geschlossenem und verriegeltem Aufstelldach gestattet. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.
14. Wartung und Reparatur
Laufende Unterhaltungskosten (z. B. Betriebsstoffe) trägt der Mieter. Neuseenland Wohnmobile trägt die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen. Während der Mietzeit notwendige Reparaturen, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bei Kosten bis zu 50 € ohne Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Bei Reparaturkosten über 50 €, muss mit dem Vermieter Rücksprache gehalten werden. Der Mieter ist verpflichtet eine geeignete Werkstatt zu wählen und hat die Belege zu sichern und Neuseenland Wohnmobile vorzulegen. Erst dann erstattet der Vermieter die Kosten, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftet (siehe Punkt 16).
15. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist Haftpflicht- (100 Mio. € Deckungssumme pauschal für ein Schadensereignis, je geschädigter Person auf max. 15 Mio. €). Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen entfallen bei Schäden, die durch nichtverkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch fahren mit zu niedrigem Öl- /Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter und unbefestigter Straßen und Wege entstehen (siehe Punkt 8,9, 13). Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen. Es wird empfohlen eine Mallorcapolice als Mieter abzuschließen, da im Ausland nicht ausreichend Deckungssumme im Haftpflichtschadensfall zu Mithaftung führen kann. Bei Schäden ist eine Selbstbeteiligung von 1.000 € vereinbart. Eine Haftungsreduzierung kann gegen ein Entgelt abgeschlossen werden.
Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
Hierzu noch folgende Hinweise:
- Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen
- Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.
Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200 € in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.000 € in Rechnung.
16. Haftung des Mieters
Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.
Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert.
17. Haftung des Vermieters
Der Vermieter verpflichtet sich das angemietete Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt bereit zu stellen.
Neuseenland Wohnmobile stellt ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder erstattet die geleisteten Zahlungen, sobald das bestellte Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar ist. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. Jegliche Haftung von Neuseenland Wohnmobile, wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.
18. Verhalten bei Unfällen/Pannen
Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:
- sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei
- Namen und Anschrift aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschrift aller Zeugen festzuhalten und
- das Unfallprotokoll auszufüllen und der Polizeibehörde mitzuteilen.
- Umgehend Neuseenland Wohnmobile über den Unfall zu unterrichten und sämtliche Protokolle aus Punkt a., b. und c. zurückzugeben.
Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldbekenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadenfalls durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten. Unterlässt der Mieter einer der genannten Punkte, haftet er voll. Im Pannenfall sind die auf dem Übergabeblatt ausgewiesenen Notrufnummern zu wählen.
Notrufnummern:
| Kontakt | Telefonnummer |
| Volkswagen (europaweit) | +49 800 / 897378423 |
| Autohaus Burkard GmbH |
+49 34297 / 670-46, Herr Schramm |
| Versicherung | +49 531 / 212899599 |
19. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
20. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.
21. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Leipzig.